Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Orbi-Tech GmbH


I. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich


1. Für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratungen, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.


2. Von unseren Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen des Kunden, insbesondere für den Bezug unserer Produkte, sind nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.


II Auskünfte, Beratungen


Beratungen und Auskünfte, z.B. über den Einsatz, Verarbeitung und Anwendung unserer Waren sowie Waren Dritter, erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Angaben über Qualität, Abmessungen Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften sondern Beschreibungen der Ware. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzleistungen zustehen, findet Ziffer IX. Anwendung.


III Abschluß und Inhalt des (Liefer-) Vertrages, Schriftform


1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder, wenn wir die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des (Liefer-)Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.


2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.


IV. Lieferung


1. Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet werden, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug.


2. Wird eine im Einzelfall ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist von uns überschritten, so kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurücktreten.


3. Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffer IX.


4. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluß haben und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen, Ausfall von Maschinen, Formen und Werkzeugen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens unserer Lieferanten, gleich aus welchem Grunde (Selbstbelieferungsvorbehalt), entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Liefervertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Lieferfristen und - termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden, um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.


V. Preise, Zahlung


1. Sollten wir in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung den Preis gleicher Waren generell ermäßigen oder erhöhen, u.a. aufgrund von Wechselkursschwankungen, gilt der neue Preis. Eine Preiserhöhung muß dem Kunden unverzüglich mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung binnen einer Woche nach Empfang der Mitteilung, haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Unsere Entscheidung müssen wir dem Kunden unverzüglich bekanntgeben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrage, sind weitere Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.


2. Ist die Lieferung wegen eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes innerhalb der vereinbarten Lieferfrist nicht möglich, so gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.


3. Entsprechendes gilt bei Sukzessivlieferverträgen für die noch nicht gelieferten Mengen.


4. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer.


5. Zahlungen sind an uns direkt in bar oder per Überweisung zu leisten und haben porto und spesenfrei zu erfolgen. Skonto muß ausdrücklich auch der Höhe nach vereinbart sein. Sein Abzug ist nur berechtigt wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen werden.


6. Wechsel gelten nicht als Barzahlung; sie werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Vorlage und Protest übernehmen wir keine Haftung.


7. Bei Akkreditiven trägt der Kunde alle anfallenden Spesen und Kosten, mit Ausnahme der von den deutschen Banken in Rechnung gestellten Abwicklungsgebühr.


8. Die bei Inkassi- und Clean-payment-Zahlungen im Lande des Kunden entstehenden Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden, bei Clean-payment-Zahlungen zusätzlich die etwaige deutsche Zahlungsprovision, bei Wechselzahlungen auch die anfallenden Wechselsteuern.


9. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.


10. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.


VI. Eigentumsvorbehalte


1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.


2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu verarbeiten und zu veräußern. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns. Verarbeitet der Kunde unsere gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen, werden wir Miteigentümer an der verarbeiteten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der verarbeiteten Sache.


3. Veräußert der Kunde die Ware oder die aus der Ware hergestellten Sachen, so gehen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegebenenfalls anteilig, sicherheitshalber auf uns über. Der Kunde tritt diese Forderungen an uns ab und wird uns jederzeit auf Verlangen Auskunft über die abgetretenen Forderungen erteilen.


4. Der Kunde ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis berechtigt den Kunden nicht, in anderer Weise, z. B. durch Abtretung oder Verpfändung, über die Forderung zu verfügen.


5. Kommt der Kunde uns gegenüber seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nach, so können wir die Einziehungsbefugnis widerrufen und vom Kunden verlangen, daß er die Abtretung dem Schuldner bekanntgibt.


6. Übersteigt der Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherungen verpflichtet.


7. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die Gegenstände, auf die sich der Eigentumsvorbehalt nach Verarbeitung oder Veräußerung der gelieferten Waren erstreckt, gepfändet oder wird über das Vermögen des Kunden das Konkursoder Vergleichsverfahren eröffnet, so sind wir unverzüglich davon zu unterrichten.


8. Wir sind berechtigt, die Lieferung bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern, wenn uns ein bei Vertragsabschluß bestehender erheblicher Zahlungsrückstand des Kunden oder seine schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsabschluß bekannt wird oder sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluß verschlechtert.


VII. Gewährleistung


1. Mängel, die bei einer sorgfältigen Untersuchung der Ware erkannt werden können, muß der Kunde uns binnen einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andere Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens sechs Monate nach Eingang der Lieferung bei unserem Kunden, angezeigt werden.


2. Bei rechtzeitiger und berechtigten Beanstandungen der Ware hat unser Kunde das Recht, gemäß den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis angemessen zu mindern oder den Kauf rückgängig zu machen, sofern wir nicht den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder die Ware zurücknehmen und Ersatz liefern.


3. Stellt sich heraus, daß die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, sind wir berechtigt von unseren Kunden Ersatz der Transportkosten zu verlangen, sowie eine angemessene Entschädigung für die Untersuchung der fraglichen Ware.


4. Wird der Kauf rückgängig gemacht, erstatten wir eine von unserem Kunden schon geleistete Zahlung, sobald wir wieder im Besitz der Ware sind.


5. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.


VIII. Schutz- und Urheberrechte


1. An unseren Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung im Einzelfall nicht zugänglich gemacht werden.


2. Formen und sonstige Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn die dafür entstehenden Kosten einen Bestandteil des Verkaufspreises bilden oder in sonstiger Weise von Kunden vergütet werden. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser die Haftung dafür, daß wir keine Schutzrechte Dritter verletzen sowie das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.


3. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Kunden angefertigt werden, untersagt wird, sind wir - ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein - unter Ausschluß aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.


IX. Schadenersatzansprüche


1. Für Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Handlungen gleich aus welchem Rechtsgrunde, u. a. Verzug, mangelhafte Lieferung (mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen wegen Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Zusicherung den Kunden gegen das Risiko solcher Schäden absichern sollte; auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden), positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz) Verletzung von Beratungspflichten, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


2. Im Falle einer Haftung nach Abs. 1 sowie bei einer etwaigen Haftung ohne Verschulden haften wir in jedem Fall nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.


3. Bei Beratungsleistungen, bei denen wir als Auftragnehmer für den Auftraggeber nicht als Lieferer, sondern beratend tätig werden, fassen wir den Auftrag immer so auf, als würde es sich um die Entwicklung neuartiger Methoden, Verfahren und Abläufe handelt. Den Parteien ist bewußt, daß es dafür noch keinen anerkannten Stand der Technik gibt. Der Auftraggeber wird die Durchführung der Arbeiten mit eigener Sachkunde betreuen, Aussagen und Ergebnisse immer prüfen, insbesondere bevor er selbst aufgrund der Ergebnisse Verpflichtungen eingeht. Der Auftraggeber trägt die Produkthaftpflicht. Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten bzw. gegenüber dem Auftraggeber beschränkt sich auf das projektbezogene Honorar bzw. auf die projektbezogene gezahlte Provision. Die Prüfung, ob bei den gemeinsamen Arbeiten Schutzrechte Dritter verletzt werden, obliegt dem Auftraggeber.


4. Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen (Abs. 1, 2 und 3) gelten auch für unsere Angestellten und Erfüllungsgehilfen.


5 .Bei Fremderzeugnissen (Handelswaren) beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen deren Lieferer zustehenden Ansprüche, sofern offenkundige Mängel von uns nicht hätten erkannt werden können.


X. Anwendbares Recht


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand


1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort.


2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Liefergeschäft und bei Leistungen ist der für den Sitz der Orbi-Tech GmbH zuständige. Wir können daneben nach unserer Wahl bei dem für den Kunden örtlich zuständigen Gericht klagen.


XII Persönlicher Anwendungsbereich


Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes unseres Kunden, so entfallen Ziffern V. 1.,V.4., V.8. und Ziffern VII. 1., VII.3, VII.5. sowie Ziffer XI.2.


XIII Teilnichtigkeit, Vertragslücke


Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen gegenwärtigen oder zukünftig entstehenden Gründen unwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages, dem diese Bedingungen zugrunde gelegt wurden, vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man das Regelungsbedürfnis von vornherein erkannt.


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